Neue Schutzanordnung für Luxburger Bucht Nord in Kraft

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Neue Schutzanordnung für Luxburger Bucht Nord in Kraft

ARE Luxburger Bucht
Blick auf den Nordteil des Flachmoors von nationaler Bedeutung Luxburger Bucht aus der Vogelperspektive.


01.09.2025 - Kanton Thurgau, Abteilung Natur und Landschaft
Rolf Niederer, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, +41 58 345 62 58


Am 1. September 2025 tritt die neue kantonale Schutzanordnung für das Naturschutzgebiet im nördlichen Bereich der Luxburger Bucht in Kraft. Das Gebiet ist über den Thurgau hinaus wichtig für den Erhalt der Biodiversität. Durch die neue Anordnung wird es nun besser geschützt.

Das Riedgebiet in der Luxburger Bucht ist ein Flachmoor von nationaler Bedeutung. Verantwortlich für den Schutz ist der Kanton Thurgau. Die neue Schutzanordnung für den nördlichen Teil des Flachmoors löst die provisorische Anordnung von 2006 ab. Gegen die neue Anordnung waren zwei Einsprachen eingegangen, die aussergerichtlich geregelt werden konnten.

Die Anordnung betrifft das Ried- und Schilfgebiet zwischen dem Badeplatz Salmsach und dem Wilerbach bei Luxburg sowie angrenzende Flächen. Ziel ist es, das Flachmoor als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören beispielsweise der Sumpfrohrsänger, die Ringelnatter, der Sumpfgrashüpfer, die Sibirische Schwertlilie und der Lungen-Enzian. Besser geschützt werden soll auch die intakte Uferlandschaft in diesem Gebiet.

Neu sorgen Pufferzonen dafür, dass weniger Nährstoffe aus den Landwirtschaftsflächen in das Flachmoor gelangen. Der Nährstoffeintrag ist deshalb problematisch, weil die auf einen mageren Strandort angewiesene Riedvegetation sehr empfindlich darauf reagiert. Nährstoffliebende Pflanzen können sich etablieren und verdrängen schliesslich die ursprüngliche Moorpflanzengesellschaft.

Betretung nur auf bezeichnetem Fussweg/Trampelpfad, die wichtigsten Bestimmungen der Schutzanordnung sind:
• Das Schutzgebiet darf nur auf dem bezeichneten Fussweg/Trampelpfad betreten werden. Der Zugang zum Ufer wird zur Vermeidung von Störungen aufgehoben.
• Hunde sind an der Leine zu führen.
• Im Bereich des Schutzgebietes darf nicht gebadet werden.
• Boote und andere Schwimmkörper, wie beispielsweise Stand-up-Paddles, müssen einen Abstand von mindestens 25 Metern zum Schilfröhricht einhalten.

Das Einhalten obiger Regeln ist wichtig, beispielsweise damit Vögel nicht bei der Aufzucht ihrer Jungen gestört werden. Auch anderen Tieren dient das Schutzgebiet als einer der letzten Rückzugsorte, an dem sie ihre Ruhe suchen.

Kürzlich hat der Kanton Thurgau am Gebietsrand neue Tafeln aufgestellt. Sie enthalten die wichtigsten Verhaltungsregeln. Ein Ranger wird gelegentlich im Gebiet unterwegs sein und auf die Schönheiten und die Verhaltensregeln im Gebiet aufmerksam machen. Zu finden ist die neue Schutzanordnung auf der Webseite des Amtes für Raumentwicklung (raumentwicklung.tg.ch → Newsmeldungen oder unter Downloads).

 

BN - 01.09.2025 - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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